Vom 04.04.2005, in der Fassung vom 11.11.2009

 

Sitzung

  1. Der BEA tagt mindestens vier Mal im Jahr. Die Sitzungstermine werden, sobald festgelegt,auf der Homepage veröffentlicht und an die Kitas des Bezirks versandt. Änderung derTermine bedürfen der Abstimmung des Vorstandes. Die Einberufung einer Sondersitzung ist jederzeit möglich, wenn mindestens eine Kita einen Antrag wegen Dringlichkeit stellt.
  1. Mindestens 10 Tage vor der aktuellen Sitzung wird eine Einladung an die BEA-Delegierten über den Kita-Verteiler und die interne Mailingliste des BEA gesandt. In der Einladung sind die jeweiligen Tagesordnungspunkte enthalten.
  1. Der BEA schlägt für die jeweilige Sitzung Tagesordnungspunkte vor. Anträge zur vorgeschlagenen Tagesordnung müssen spätestens zu Beginn der jeweiligen Sitzung in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen.
  1. Die Sitzungen sind bis auf die konstituierende Sitzung öffentlich. Durch Mehrheitsbeschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
  1. Die Sitzungsleitung übernimmt der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter
  1. Zu Beginn der Sitzung sollte ein/e Protokollant/in bestimmt werden. Angefertigte Protokolle werden eine Woche nach Senden an den internen BEA-Emailverteiler auch an alle weiteren Elternvertreter in den Kitas über den Kitas-Mitte-Email-Verteiler weitergegeben, wenn es innerhalb dieser Woche keine Änderungswünsche gibt.

 

Wahlen, Stimmrecht, Beschlüsse

  1. Der BEA ist wahl- und beschlussfähig, wenn mindestens fünf der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Jede Kita erhält durch seinen BEA-Vertreter nur eine Stimme. Auf Antrag werden geheime Abstimmungen durchgeführt. Es gilt immer die einfache Mehrheit.
  1. Elternvertreter aus Kitas, die keine Mitwirkungsrechte erhalten haben (keine gewählten BEA-Delegierten sind), werden gehört. Der BEA kann durch Mehrheitsbeschluss auch Anträge etc. aus diesen Kitas übernehmen und gegenüber dem LEA und/oder der Behörde stellen. Diese Kitas finden so Berücksichtigung.
  1. Zur Durchführung von Wahlen wird eine Wahlkommission gebildet. Die Wahlkommission besteht aus einer Person, die nicht für eines der zu wählenden Mandate kandidieren darf.
  1. Der BEA wählt für die Dauer von einem Jahr die Vorstandsmitglieder:

- eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in

- einen Ansprechpartner für die Behörde, der Mitteilungen entgegennimmt und an alle weitergibt

- einen Vertreter für Aufwandsentschädigung

- einen Vertreter für den Jugendhilfeausschuss des Bezirks

  1. Weiter sind die Delegierten für den Landeselternausschuss für die Dauer von einem Jahr zu wählen, sowie deren Vertreter. Die Anzahl richtet sich nach den Vorgaben der GO des LEA. Sie sind bis spätestens einer Woche vor der konstituierenden Sitzung des LEA zu wählen. Das Ergebnis der Wahl ist dem LEA per Email unverzüglich bekannt zu geben. Die LEADelegierten geben ihre Emailadressen zur Aufnahme in die Mailingliste des LEA weiter.
  1. Alle gewählten Personen müssen die Annahme der Wahl mündlich oder schriftlich bestätigen. Sie sind rechenschaftspflichtig und vertreten die Beschlüsse und Interessen des BEA. Sie bleiben bis zur Neuwahl, Abberufung oder Rücktritt im Amt.
  1. Für eine Abberufung einzelner Personen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Zwischen dem Antrag auf Abwahl und der eigentlichen Abwahl muss dem/der Abzuwählenden Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Die Abwahl und Neuwahl können, müssen aber nicht innerhalb einer Sitzung erfolgen.
  1. Sollte ein Amtsinhaber vor den jährlichen Neuwahlen von seinen Aufgaben zurücktreten, kann von den BEA-Mitgliedern das Amt durch Wahl neu besetzt werden.
  1. Eine Person kann auch in Abwesenheit gewählt werden/ zurücktreten, wenn eine schriftliche Absichtserklärung (bei der Wahl) vorliegt.

 

Änderung der Geschäftsordnung

Beschlüsse zur Änderung der GO werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit gefasst. Liegen mehrere Anträge zum gleichen Sachverhalt vor, wird zunächst über den weitestgehenden abgestimmt.